Satzung des Sportvereins djk Hiltrop-Bergen e.V
Stand: 24.04.2006
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Sportverein djk Hiltrop-Bergen e.V. und hat seinen Sitz in Bochum-Hiltrop. Er ist beim Amtsgericht Bochum im Vereinregister unter der Nummer 1890 eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaften
Der Verein ist - mit den betreffenden Abteilungen - Mitglied der Dachorganisation und der einzelnen Fachverbände, deren Satzungen und Ordnungen anerkannt werden.
§ 3 Gliederung
Der Verein gliedert sich mit den dazugehörigen Jugendeinheiten in verschiedene Abteilungen. Die einzelnen Abteilungen und in diesen die jeweiligen Jugendabteilungen sind in ihren inneren Einrichtungen selbständig. Die Satzung des Gesamtvereins ist jedoch für alle Abteilungen maßgebend. Innerhalb dieser Satzung führt und verwaltet sich die jeweilige Jugendabteilung im Rahmen einer Jugendordnung selbst.
§ 4 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der sportlichen Betätigung im Sinne des Deutschen Sportbundes und des DJK-Sportverbandes.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und verfolgt in seiner Geschäftsführung keine wirtschaftlichen Interessen.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind
· aktive Mitglieder
· passive Mitglieder
· Ehrenmitglieder
§ 7 Aufnahme
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Anmeldung über die Abteilungen beim geschäftsführenden Vorstand beantragt, der über sie entscheidet. Eine Bestätigung zur Vereinsmitgliedschaft erfolgt erst nach Zahlung der Beitrags - und Bearbeitungsgebühr. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ihre Mitgliedschaft nur über die Jugendabteilung mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erwerben.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
· durch schriftlich erklärten Austritt gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand,
· durch Tod,
· durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstands.
Die Mitgliedschaft endet bei Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres; sie muss mindestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Demgemäß besteht auch die Beitragspflicht bis zum Ende des Geschäftsjahres.
Beim Ausscheiden eines Mitglieds hat es sämtliche in seinem Besitz befindlichen Vereins gegenstände unverzüglich dem zuständigen Abteilungsvertreter auszuhändigen.
§ 9 Ausschlussgründe
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:
· grober Verstoß gegen die Vereinssatzung und Anordnungen der Vereinsorgane,
· schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
· schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten.
Dem ausgeschlossenen Mitglied ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Es kann gegen den Bescheid schriftlich Einspruch beim geschäftsführenden Vorstand einlegen, der über ihn entscheidet. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 10 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand mit ¾ Mehrheit folgende Maßnahmen verhängt werden:
· Verweis,
· zeitlich begrenzte Start- und Teilnahmeverbote am Sportbetrieb und den sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr und des Mitgliedbeitrags, deren Höhe sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung richtet. Die Zahlungen erfolgen ausschließlich durch Bankeinzug auf das Vereinskonto. Aufnahmeanträge, die nicht die Zustimmung des Antragstellers zu Zahlungen im Wege des Bankeinzugsverfahrens enthalten, können abgelehnt werden. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Eintritt im Laufe des Kalenderjahres wird der anteilige Mitgliedsbeitrag erhoben, der sofort fällig ist. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen
werden auch im Falle des Ausscheidens nicht zurück erstattet. Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
§ 12 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt
· an ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
· an den sonstigen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit bei Mitgliederversammlungen
Stimmberechtigt und wählbar sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
§ 14 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
· die Satzung und Ordnungen des Vereins und der übergeordneten Verbände sowie die von der Mitgliederversammlung und den Organen im Rahmen dieser Satzung und der hierzu ergangenen Ordnungen gefassten Beschlüsse zu befolgen, insbesondere die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
· Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, die ihre Eigenschaft als Mitglied des Vereins betreffen, sind umgehend dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen. Änderungen im Mitgliedsstatus zu Lasten des Vereins beginnen mit Eingang der schriftlichen Änderungsanzeige bei der Geschäftsstelle.
§ 15 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung,
· der geschäftsführende Vorstand,
· der Gesamtvorstand.
§ 16 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr statt. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einberufung ist – mit Tagesordnung – den Mitgliedern zwei Wochen vorher durch Aushang bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Später eingehende Anträge dürfen nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird Das kann dadurch geschehen, dass die Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn es mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Gesamtvorstand mit Mehrheitsbeschluß einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn es mindesten fünfundzwanzig von Hundert der Mitglieder verlangen.
§ 17 Zuständigkeit und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
· Wahl des geschäftsführenden Vorstands und der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit sie nicht in den Abteilungsversammlungen unmittelbar gewählt worden sind. Die Wahlergebnisse der Abteilungen sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und durch sie zu bestätigen,
· Wahl der Kassenprüfer und des Vereinslokals ,
· Entgegennahme und Diskussion der Berichte des geschäftsführenden Vorstands und der einzelnen Abteilungen,
· Entlastung des Vorstands ,
· Änderung der Satzung,
· Festsetzung der Vereinsbeiträge,
· Beschlussfassung über Geschäfts- oder Finanzordnung, · Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Beschlüsse über Satzungs änderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht Bochum anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder – im Falle der Verhinderung – vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer in Form einer Ergebnisniederschrift protokolliert und von ihm unterzeichnet.
§18 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
· 1. Vorsitzenden
· 2. Vorsitzenden
· 1. Geschäftführer
· 1. Kassierer
als geschäftsführender Vorstand,
darüber hinaus zählen zum Gesamtvorstand
· 2. Geschäftsführer
· 2. Kassierer
· Leiter der Abteilungen
· Pressewart
· bis zu 3 Beisitzer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
§ 19 Aufgaben des Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und ist für die Erledigung der laufend anfallenden Aufgaben zuständig. Er informiert in regelmäßigen anberaumten Sitzungen, die mindestens alle drei Monate stattfinden müssen, den Gesamtvorstand, stellt anstehende Anträge / Probleme zur Diskussion und führt Entscheidungen herbei.
Der Gesamtvorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sollen monatlich und bei Bedarf stattfinden.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Geschäftsführer einberufen und geleitet. Über sie werden Ergebnisprotokolle geführt, die mindestens für ein Geschäftsjahr aufzubewahren sind. Verpflichtungen, die im Wert mindestens ein Zwölftel des Vereinsvermögens betragen, können nur vom 1. und 2.Vorsitzenden eingegangen und unterzeichnet werden. Grundlage der Berechnung ist die Beitragssumme des vorgegangenen Geschäftsjahres.
§ 20 Amtszeit
Alle Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
Falls ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode vorzeitig ausscheidet, kann ein Nachfolger durch den geschäftsführenden Vorstand ernannt werden.
Eine Amtsenthebung ist nur durch den einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstands
möglich.
§ 21 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung drei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. Die Kassenprüfer sind keine Mitglieder des Vorstandes.
§ 22 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Die einzelnen Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter und gegebenenfalls darüber hinaus durch Mannschaftsbetreuer geleitet. Abteilungsleiter und ihre Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung – und zwar zeitlich vor der Mitgliederversammlung – gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des §16 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Auskunft verpflichtet. Sie hat an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen. Der geschäftsführende Vorstand ist über Termine von Sitzungen der Abteilungsleitung wie über
Abteilungsversammlungen und wesentlichen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten.
§ 23 Ergänzungen
Die §§7 – 11 dieser Satzung werden für die Segelabteilung durch die „Ordnung der Segelabteilung“ ergänzt.
§ 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Vor Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Abteilungen schriftlich zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand die Konsequenzen in außerordentlichen Abteilungsversammlungen zu erörtern.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen – mit Ausnahme des Vermögens der Segelabteilung – dem
DJK-Sportverband zu, der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
Das Vereinsvermögen der Segelabteilung steht der Segelabteilung zu; über deren Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung der Segelabteilung. Bei Auflösung der Segelabteilung fällt deren Vereinsvermögen dem Gesamtverein djk Hiltrop-Bergen e.V. zu.
§ 25 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 24.04.2006 verabschiedet und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum in Kraft. Alle vorherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.
Bochum, den 24.04.2006
Hans -Friedel Donschen, Vorsitzender Ralf Nuth, stv. Vorsitzender
Inge Donschen, Geschäftsführerin Jürgen Leppak, Kassierer
Manfred Scheel, Protokollführer
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